Die Gesundheitsreform 2007

Seit dem 01. April 2007 gilt die neue Gesundheitsreform. Die letzten Gesundheitsreformen hatten nur Auswirkungen auf gesetzlich Versicherte. Die neue Gesundheitsreform 2007 bringt dagegen Veränderungen für alle: Gesetzlich Versicherte, privat Versicherte und Menschen ohne Versicherung.

Die wichtigsten Veränderungen sind hier für Sie zusammengefasst.

A) Was bedeutet die Gesundheitsreform für Nicht-Versicherte?

Ab 1.1.2009 gilt Versicherungspflicht für alle!

Die Bundesregierung möchte, dass jeder Bürger im Krankheitsfall versichert ist. Spätestens ab 01. Januar 2009 ist jeder verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben. Wer bis 01.Januar 2009 nicht krankenversichert ist, muss eine Geldstrafe bezahlen.

Wer bisher noch nie krankenversichert war, muss sich jetzt versichern.

Wer früher schon versichert war, aber aus dem Versicherungsschutz herausgefallen ist, muss wieder in sein früheres Versicherungssystem zurück, das heißt in eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Sie wieder aufzunehmen.

Sie sind bereits seit dem 01. April 2007 verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben,

  • wenn sie bis jetzt nicht krankenversichert waren, aber zum Gesetzlichen Krankenversicherungssystem gehören. (Das ist z.B. der Fall, wenn Sie bei einer Firma angestellt sind.)
  • wenn Sie früher in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, aber aus dem Versicherungsschutz herausgefallen oder ausgetreten sind.

Sie sind erst ab dem 01. Januar 2009 verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben,

  • wenn Sie früher privat versichert waren, aber aus dem Versicherungsschutz ausgetreten oder herausgefallen sind (z.B. weil Sie die Beiträge nicht mehr bezahlen konnten oder wollten).
  • wenn Sie bis jetzt keine Krankenversicherung hatten, aber zum System der Privaten Krankenversicherung gehören. (Das ist z.B. der Fall, wenn Sie selbstständig arbeiten).

Wenn Sie nicht genug Geld haben, um die Versicherungsbeiträge zu bezahlen, bekommen Sie finanzielle Unterstützung vom Staat. Diese Hilfe bekommen Sie aber nur, wenn Sie selbst keine eigenen Ersparnisse mehr haben.

Wenn Sie unsicher sind, welche Regelung für Sie zutrifft, dann lassen Sie sich bei einer Krankenkasse beraten. Jede Krankenkasse kann Ihnen sagen, ab wann Sie versicherungspflichtig sind und in welchem Krankenversicherungssystem Sie sich versichern müssen.

B) Was ändert sich für gesetzlich Versicherte?

1. Wahltarife
Die Gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten seit dem 01.04.2007 bestimmte Wahltarife anbieten. Dabei werden verpflichtende und freie Wahltarife unterschieden.
Die verpflichtenden Wahltarife können alle gesetzlich Versicherten in Anspruch nehmen, auch wenn sie ihre Beiträge nicht selbst bezahlen, z.B. weil sie Arbeitslosengeld I oder II bekommen. Wer sich für einen freien Wahltarif entscheidet, ist drei Jahre lang an diesen Tarif und damit auch an seine Krankenkasse gebunden. Durch einige der Wahltarife kann man Geld sparen.

1.1 Welche Wahltarife müssen die gesetzlichen Krankenkassen anbieten?

1.1.1 Hausarzttarif
Beim Hausarzttarif verpflichten Sie sich, immer zuerst zum Hausarzt zu gehen. Zu Fachärzten können Sie nur gehen, wenn der Hausarzt Ihnen eine Überweisung gibt.
Vorteile:

  1. Sie müssen keine Praxisgebühr bezahlen.
  2. Sie können Prämienzahlungen erhalten.
  3. Sie können Ermäßigungen bei Zuzahlungen erhalten.

Nachteil:

  1. Sie können sich Ihre Ärzte nicht selbst aussuchen.

1.1.2 Tarif für Strukturierte Behandlungsprogramme
Dieser Wahltarif ist für chronisch Kranke gedacht, die eine regelmäßige, speziell abgestimmte Behandlung brauchen (z.B. bei Diabetes mellitus Typ 1 und 2, Herzerkrankungen, Asthma bronchiale, chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) oder Brustkrebs). Mit diesem Wahltarif können Sie regelmäßige Kontrolluntersuchungen, hochwertige medizinische Leistungen und Schulungsprogramme nutzen.

1.1.3 Krankengeldtarif
Dieser Wahltarif ist für Leute gedacht, die bisher keinen Anspruch auf Krankengeld hatten. Das betrifft Selbstständige, die freiwillig in einer Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und Menschen, die immer nur für kurze Zeit bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Mit diesem Wahltarif haben sie Anspruch auf Krankengeld. Für den neuen Wahltarif mit Krankengeldanspruch verlangt die Kasse einen Prämienzuschlag. Ab dem 1. Januar 2009 müssen Krankenkassen den Wahltarif mit Krankengeldanspruch anbieten.

1.2 Welche Wahltarife können die gesetzlichen Krankenkassen noch anbieten?

1.2.1 Selbstbehalttarif
Bei diesem Wahltarif verpflichten Sie sich, einen Teil der Behandlungskosten selbst zu bezahlen. Dafür bezahlen Sie einen geringeren Krankenkassenbeitrag oder bekommen von der Krankenkasse eine Rückerstattung.

Einen solchen Tarif konnten bis jetzt nur freiwillig Versicherte wählen. Jetzt können alle gesetzlich Versicherten diesen Tarif wählen.

Die Verbraucherzentrale warnt vor diesem Tarif: Der Tarif lohnt sich nicht, wenn Sie eine chronische Krankheit haben oder älter sind. Er lohnt sich nur, wenn Sie in den nächsten Jahren ziemlich sicher nicht krank werden.

1.2.2 Kostenerstattungstarif:
Bei diesem Tarif schickt der Arzt Ihnen die Rechnung für eine Behandlung. Sie müssen diese Rechnung an den Arzt bezahlen und reichen die Rechnung dann bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse gibt Ihnen das Geld anteilig zurück, d.h. nur den Anteil der Behandlungskosten, den die Krankenkasse bezahlen muss. Den Rest müssen Sie selbst bezahlen.

Sie können bei diesem Tarif zusätzlich wählen, dass die Krankenkasse einen höheren Anteil an den Behandlungskosten übernimmt. Dafür wird dann Ihr monatlicher Krankenkassenbeitrag höher.

Die Verbraucherzentrale warnt vor diesem Tarif:

  • Die Ärzte können – wie bei privat Versicherten – für die Behandlung mehr Gebühren berechnen. Für die Ärzte ist das schön. Aber Sie müssen damit rechnen, dass die Krankenkasse die Kosten nicht immer vollständig zurückerstattet.
  • Sie müssen damit rechnen, dass Ihnen die Ärzte Behandlungen anbieten, die nicht unbedingt nötig sind.
  • Sie sind drei Jahre an diesen Tarif und damit auch an Ihre Krankenkasse gebunden. Das heißt, sie können drei Jahre ihre Krankenkasse nicht wechseln, auch nicht, wenn die Krankenkasse ihre Beiträge erhöht.

1.2.3 Tarife für besondere Therapieformen
Die gesetzlichen Krankenkassen können spezielle Tarife für Alternative Therapien wie z.B. Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), Akupunktur usw. anbieten. Diese Therapien wurden bisher von den gesetzlichen Krankenkassen gar nicht oder nur sehr selten bezahlt. Wenn Sie einen solchen Tarif wählen, zahlen Sie einen Zusatzbeitrag. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für alternative Therapien.

2. Einheitliche Beiträge ab 2009

2009 soll ein einheitlicher Beitragssatz für alle Krankenkassen eingeführt werden. Alle Krankenkassen müssen deshalb bis Ende 2008 ihre Schulden abgebaut haben. Das schaffen die Krankenkassen nur, wenn sie weiter ihre Beiträge erhöhen. Das heißt, dass bis 2009 die Beitragssätze der Krankenkassen weiter steigen werden.

Bis zur Einführung der einheitlichen Beiträge haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bei Ihrer Krankenkasse. Das bedeutet: Wenn Ihre Krankenkasse den Beitrag erhöht, können Sie Ihre Krankenversicherung kündigen. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Versicherte, die weniger als 18 Monate Mitglied in ihrer Krankenkasse sind. Das Sonderkündigungsrecht gilt aber nicht für Versicherte, die sich durch einen Wahltarif drei Jahre an Ihre Krankenkasse gebunden haben.

3. Eigenverantwortung bei der gesundheitlichen Vorsorge zahlt sich aus

Die Gesetzliche Krankenversicherung bietet bestimmte Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie besondere Behandlungsprogramme an. Wenn Sie bei einer chronischen Erkrankung keine finanziellen Nachteile haben wollen, sollten Sie diese Untersuchungen und Behandlungsprogramme in Anspruch nehmen. In §62, Satz 1 SGB V gibt es dazu eine gesetzliche Regelung:

Demnach sollen alle Männer, die nach dem 1. April 1962 und alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren sind, ab 1. Januar 2008 regelmäßig an allen empfohlenen Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs teilnehmen. Tun Sie das nicht, dann müssen Sie zwei Prozent statt nur ein Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens für die Behandlung dazu bezahlen, wenn Sie an einer Krebsart erkranken, für die es eine Vorsorgeuntersuchung gibt.

Gesetzlich Versicherte haben ab 35 Jahren Anspruch darauf, alle zwei Jahre eine ärztliche Kontrolluntersuchung zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit wahrzunehmen. Die Krankenkasse bezahlt diese Untersuchung.
Wenn Sie nach dem 1. April 1972 geboren sind und ab dem 1. Januar 2008 nicht regelmäßig an diesen Kontrolluntersuchungen teilnehmen, müssen Sie im Falle einer chronischen Erkrankung zwei Prozent statt nur ein Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens für die Behandlung dazu bezahlen.

Hier finden Sie eine Auflistung aller Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen, die von den Krankenkassen bezahlt werden.

Wer eine chronische Erkrankung hat (z.B. Diabetes mellitus, Asthma, chronische Atemwegserkrankungen oder koronare Herzkrankheiten, Brustkrebs usw.) ist verpflichtet, an dem so genannten „Strukturierten Behandlungsprogramm“ der Krankenkassen teilzunehmen. Das sind bestimmte Therapiemaßnahmen, die eine optimale Gesundheitsversorgung sicherstellen sollen. Wer sich nicht an das „strukturierte Behandlungsprogramm“ hält, muss in Zukunft zwei Prozent anstatt ein Prozent seines jährlichen Brutto-Einkommens für die Behandlung dazu bezahlen.

4. Gesetzlicher Anspruch auf empfohlene Impfungen und Kuren

Die Gesetzliche Krankenversicherung hat neue Leistungen in ihren Leistungskatalog aufgenommen:

  • alle medizinisch empfohlenen Schutzimpfungen
  • Mutter-Kind-Kuren
  • Kostenübernahme für stationäre oder ambulante Rehabilitation, wenn sie medizinisch notwendig ist. Der Patient kann sich die Reha-Einrichtung selbst aussuchen. Aber: Die Einrichtung muss vom Spitzenverband der Krankenkassen als geeignete Reha-Einrichtung anerkannt sein.
  • Spezielle Behandlung von Schwerstkranken und Sterbenden zu Hause (z.B. die schmerzmedizinische Versorgung).
  • Übernahme von Pflegekosten für Menschen, die in einer betreuten Wohnform leben und besondere Pflege brauchen (z.B. Wachkoma-Patienten oder auch alte Menschen).
  • Kostenübernahme (d.h. für Hebamme und Betriebskosten) bei Geburten im Geburtshaus.

5. Geringere oder keine Kostenübernahme bei selbstverschuldeten Behandlungskosten 

Ist eine Behandlung durch eigene Schuld nötig geworden, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen. Wenn Sie z.B. durch eine nicht notwendige Schönheitsoperation, ein Piercing oder eine Tätowierung krank werden, ist die Krankenkasse nicht verpflichtet, die Behandlungskosten zu bezahlen.

Wenn Sie sich aber bei einer Risikosportart verletzt haben, bezahlt die Gesetzliche Krankenversicherung auch weiterhin die Arzt- und Behandlungskosten.

C) Was ändert sich für Privat-Versicherte?

Ab dem 01. Juli 2007 dürfen die Privaten Krankenkassen Sie nicht mehr ablehnen. Sie können auch schon vor 2009 in die Private Krankenversicherung aufgenommen werden.

Sie können zunächst in den Standardtarif der Privaten Krankenversicherung einsteigen. Sie müssen keine Angaben mehr zu Ihrem Gesundheitszustand machen und müssen auch keine Risikozuschläge bezahlen, wenn Sie z.B. eine chronische Krankheit haben. Für die Berechnung der monatlichen Krankenkassen-Beiträge der Privaten Krankenversicherung spielen aber Ihr Alter und Geschlecht weiter eine wichtige Rolle.

1. Einführung eines günstigen Basistarifs ab 2009.

Durch die Gesundheitsreform 2007 soll der Wettbewerb zwischen den privaten Krankenversicherungen und den gesetzlichen Krankenversicherungen größer werden. Deshalb müssen alle privaten Krankenversicherungen ab 01. Januar 2009 einen günstigen Basistarif einführen. Der Basistarif muss in seinen Leistungen ähnlich sein wie die gesetzliche Krankenversicherung. Er darf nicht teurer sein als der Höchstbetrag bei den gesetzlichen Krankenkassen. Die private Krankenversicherung darf Personen, die bisher freiwillig gesetzlich versichert waren, nicht mehr wegen eines zu hohen Krankheitsrisikos ablehnen. Das gilt aber nur für den Basistarif.
(Die Volltarife in der privaten Krankenversicherung haben weiter besondere Bedingungen. Wenn Sie zu den Volltarifen Fragen haben, erkundigen Sie sich bitte beim Verband der privaten Krankenkassen oder direkt bei der Kasse, zu der Sie möchten.)

2. Bedingungen für den Wechsel in den Basistarif

Bisher gilt: Man musste 3 Jahre hintereinander mindestens 47.700 Euro pro Jahr (3.975 Euro pro Monat) verdient haben, um sich privat versichern zu können.

Ab 2009 gilt eine neue Regelung: Personen, die bisher freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, können ab dem 01. Januar 2009 in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung wechseln. Für den Basistarif ist es egal, wieviel Sie verdienen, wie alt Sie sind und ob Sie krank oder gesund sind. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Sie im Basistarif aufzunehmen.

Personen, die schon privat versichert sind, haben ab 01. Januar 2009 sechs Monate lang die Möglichkeit, in den günstigeren Basistarif zu wechseln. Ab dem 01. Juli 2009 können Privatversicherte nur noch in den günstigen Basistarif wechseln, wenn sie älter als 55 Jahre sind, oder ihren Versicherungsbeitrag nicht mehr bezahlen können.

3. Übertragung der Alterungsrückstellungen

Was sind Alterungsrückstellungen?
Bei privaten Krankenversicherungen ist es so, dass die monatlichen Versicherungsbeiträge steigen, je älter Sie werden. Um die Erhöhung der Beiträge auszugleichen, wird ab dem Beginn Ihrer Versicherung ein Teil des Versicherungsbetrages angespart. Damit werden dann die (normalerweise höheren) Versicherungsbeiträge im Alter ausgeglichen. Das angesparte Geld sind die Alterungsrückstellungen.
Bisher kann man die Alterungsrückstellungen nicht mitnehmen, wenn man die private Krankenkasse wechselt. Das Geld, das man angespart hatte, ist dann verloren. Man muss neu mit dem Ansparen beginnen, die Beiträge für die neue Versicherung werden viel höher.

Ab 2009 gibt es eine neue Regelung:
Wenn Sie privat versichert sind und ab dem 1. Januar 2009 innerhalb Ihrer privaten Krankenkasse zum Basistarif wechseln möchten, werden die Alterungsrückstellungen, die Sie durch Ihre Beiträge angesammelt haben, vollständig übertragen.

Wenn Sie privat versichert sind und ab dem 1. Januar 2009 in den Basistarif einer anderen privaten Krankenkasse wechseln wollen, werden die Alterungsrückstellungen auch übertragen, aber nur im Umfang des Basistarifs. Wichtig: Sie müssen die Versicherung vor dem 1. Juli 2009 wechseln, sonst können Sie die Alterungsrückstellungen nicht im vollen Umfang mitnehmen.

Auch Personen, die ab dem 1. Januar 2009 neu in eine private Krankenversicherung kommen, können bei einem späteren Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung ihre Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs mitnehmen. Dies gilt auch, wenn Sie in einem anderen Tarif als dem Basistarif versichert werden möchten.

Wo gibt es mehr Informationen zur Gesundheitsreform?

Wer beantwortet meine Fragen zur Gesundheitsreform?
Wenn Sie Fragen haben, können Sie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit anrufen. Es gibt auch ein Gebärdentelefon.

Gebärdentelefon Video over IP:
gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de

Gebärdentelefon ISDN-Bildtelefon: 0180-5996606

Schreibtelefon: 01805 – 99 66 07*
Fax: 01805 – 99 66 08*
E-Mail: info.deaf@bmg.bund.de oder info.gehoerlos@bmg.bund.de

* Der Anruf ist kostenpflichtig. Es gilt der Preis entsprechend der Preisliste Ihres Telefonanbieters. Meist sind das 0,14 Euro/ Min. aus dem deutschen Festnetz.

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