Wenn Gehörlose und andere Menschen mit Hörbehinderung zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen, haben sie das Recht, Gebärdensprache zu benutzen. Das steht im Sozialgesetzbuch (§ 17 Abs. 2 SGB I). Die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher werden übernommen. Bei Arztbesuchen und ambulanter Behandlung im Krankenhaus übernimmt die Krankenkasse die Kosten, bei einem stationären Krankenhausaufenthalt das Krankenhaus. Die Dolmetscher rechnen direkt mit der Krankenkasse oder dem Krankenhaus ab.
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