Für eine barrierefreie Kommunikation ist häufig ein Dolmetscher notwendig, der vom gesprochenen Deutsch in Gebärdensprache und umgekehrt übersetzt.
Wo ist der Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher geregelt?
Menschen mit einer Hörbehinderung haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen die Deutsche Gebärdensprache zu verwenden. Der Anspruch hörbehinderter Menschen auf Gebärdensprachdolmetscher ist im Sozialgesetzbuch (§ 17 Abs. 2 SGB I) geregelt und schließt die ärztliche Behandlung explizit mit ein. Ein Dolmetscher ermöglicht durch seine Leistung auch, dass Sie als Arzt z.B. Ihre Pflicht zur Aufklärung und Information ausüben können.
Wer trägt die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher?
Die Kosten für den Dolmetscheinsatz übernehmen laut Gesetz die Sozialleistungsträger. Bei einer ambulanten Behandlung werden sie in der Regel von der jeweiligen Krankenkasse übernommen. Bei stationären Krankenhausaufenthalten sind sie bereits in der Fallpauschale enthalten, die an das Krankenhaus gezahlt wird. Die Gebärdensprachdolmetscher rechnen die Kosten in diesem Fall direkt mit dem Krankenhaus ab.
Wer bestellt Gebärdensprachdolmetscher?
Auf Wunsch des gehörlosen Patienten muss ein DGS- oder LBG-Dolmetscher hinzugezogen werden. Manchmal bringt der gehörlose Patient bereits selbst einen Dolmetscher zum Termin mit. Andernfalls ist es als Arzt Ihre Aufgabe, einen Dolmetscher zu bestellen. Da es auch immer vorkommen kann, dass ein gehörloser Patient als Notfall eingeliefert wird, sollten Sie vorbereitet sein und eine Liste mit Gebärdensprachdolmetschern in ihrer Nähe parat halten (siehe auch Seite 10 » Weiterführende Informationen).
Was macht ein Gebärdensprachdolmetscher?
Die Aufgabe von Gebärdensprachdolmetschern ist, von der einen in die jeweils andere Sprache oder Kommunikationsform (Deutsch – DGS/LBG) zu übersetzen. Ihre Rolle ist nicht die eines „Erklärers“, sie bleiben neutral und unparteiisch. Sie fügen nichts hinzu und lassen keine Informationen weg. Dolmetscher unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
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